SATZUNG

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des Reitervereins Laatzen und Umgebung e.V. vom 22.03.1963 i.d.F. vom
20.03.1982
 
  

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen „Reiterverein Laatzen und Umgebung“, hat seinen Sitz
in Laatzen und erstreckt sich über die weitere Umgebung dieses Ortes. Der
Verein
wird im Vereinsregister eingetragen und ist Mitglied des Landessportbundes
Niedersachsen e.V. sowie des zuständigen Fachverbandes und regelt im Einklang
mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
  
§ 2      Zweck des Vereins, Selbstlosigkeit
1.      Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
2.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Zweck
ist die Durchführung von Leistungsprüfungen für Pferde, die Ausbildung im
Dienst am Pferde und damit die Förderung der Landespferdezucht und dient
insbesondere der körperlichen Ertüchtigung der Jugend.
3.      Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Belehrungen aller Mitglieder über Pferdehaltung und Pferdepflege;
b) Unterricht der Mitglieder im Reiten und Fahren;
c) Unterricht in der Straßenverkehrsordnung;
d) Veranstaltung von Leistungsprüfungen.
4.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Interessen.
5.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
  
§ 3      Mitgliedschaft
1.      Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Dem Verein gehören an
a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jedermann werden. Außerordentliche
Mitglieder können Freunde und Förderer der Pferdezucht und
-haltung werden, ohne im Besitz eines Pferdes zu sein. Ehrenmitglieder können
um die Förderung der Arbeiten des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten
werden.
  
§ 4      Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1.      Ordentliche und außerordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft
durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Verein nach
Zustimmung des Vorstandes. Ehrenmitglieder werden durch die
Mitgliederversammlung ernannt.
2.      Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitgliedes.
b) durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und
muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
c) durch Ausschluss aus dem Verein. Er ist aus wichtigem Grund zulässig und
wird bei dem Verein durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen. Es bedarf
der Begründung.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den
gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Sie sind dagegen
zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst
fällig gewordenen Leistungen verpflichtet.
  
§ 5      Beitrag
Der Beitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  
§ 6      Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.      Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Die Benutzung der Reitanlagen ist den
Mitgliedern jedoch nur mit Pferden gestattet, die auf dem Reitgelände
untergestellt sind. Der Vorstand kann jederzeit
widerrufliche Ausnahmen zulassen.
2.      Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
b) die festgesetzten Beiträge und sonstigen fälligen Leistungen rechtzeitig
zu bezahlen,
c) den Verein zur Durchführung seines Zweckes in jeder Weise zu unterstützen.
  
§ 7      Organe des Vereins
            a) der Vorstand,
            b) die Mitgliederversammlung,
            c) der Ältestenrat.
     
§ 8      Der Vorstand des Vereins
1.      Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenführer, Sportwart,
Jugendwart, Vertreter für Freizeitreiter,
Pressewart, Vertreter für besondere Aufgaben.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
auf 3 Jahre gewählt.
2.      Der Vorstand im Sinne der §§ 26 ff BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende und der Schriftführer.
Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, der 2. Vorsitzende
gemeinschaftlich mit dem Schriftführer.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die
Mitgliederversammlungen.
Er lässt die dort gefassten Beschlüsse zur Durchführung bringen.
Der Vorstand hat im übrigen folgende Aufgaben:
a) der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Höhe der Beiträge zu machen,
b) die Ausbildung der Mitglieder zu überwachen,
c) das Vermögen des Vereins zu überwachen,
d) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beraten.
3.      Die Jugendlichen wählen jährlich spätestens bis eine Woche vor der
Jahresmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Jugendsprecher.
Wahlberechtigt und wählbar sind Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr. Der Jugendsprecher hat
das Recht, dem Vorstand die Belange der Jugendlichen vorzutragen.
  
§ 9      Mitgliederversammlung
1.      Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorsitzenden und des Vorstandes sowie des Schriftführers, des
Kassenführers und des Ältestenrats,
b) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie die
Entlastung des Vorstandes,
c) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder,
d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ab 15 Jahre hat eine Stimme. Einfache
Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist 3/4 Mehrheit
erforderlich.
3.      Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen. Zu jeder Mitgliederversammlung
ist der Kreis- bzw.
Bezirksverband sowie der Landesverband Niedersächsischer Reit- und Fahrvereine
einzuladen.
4.      Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
  
§ 10      Der Ältestenrat
Der Ältestenrat, bestehend aus 3 Vereinsmitgliedern, ist bei Differenzen oder
Streitigkeiten innerhalb des Vereins anzurufen. Er entscheidet in letzter
Instanz. Dem Ältestenrat sind auf Verlangen alle Protokolle über die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen vorzulegen. Die Wahl der
Mitglieder des Ältestenrats erfolgt für jeweils 3 Jahre, zusammen mit der
Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung. Der Ältestenrat soll nach
Möglichkeit aus einem Pferdehalter/Reiter, einem Landwirt und einem passiven
Mitglied bestehen.
  
§ 11      Schrift- und Kassenführer
Für den Verein wird ein Schriftführer und ein Kassenführer bestellt. Die
Bestellung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Dem Schriftführer obliegt
die Erledigung der laufenden Arbeiten, insbesondere die Erstattung des
Geschäftsberichtes sowie die Anfertigung der Niederschriften über die Sitzungen
des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
Dem Kassenführer obliegt die Rechnungs- und Kassenführung und alle damit
zusammenhängenden Arbeiten.
  
§ 12      Rechnungsprüfung
Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt jährlich durch
zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte
Rechnungsprüfer.
  
§ 13      Entschädigung
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich
aus. Besondere Unkosten können erstattet werden.
  
§ 14      Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
einer Stimmenmehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Im
Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach
Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund
Niedersachsen e.V. oder an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für
sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.
  
§ 15      Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt bei Eintragung im Vereinsregister in Kraft.



SATZUNG wurde zuletzt bearbeitet am 20.01.2009 durch www.aida-werbung.de