des Reitervereins Laatzen und Umgebung e.V. vom 22.03.1963 i.d.F. vom 20.03.1982
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Der Verein führt den Namen „Reiterverein Laatzen und Umgebung“, hat seinen Sitz in Laatzen und erstreckt sich über die weitere Umgebung dieses Ortes. Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen und ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. sowie des zuständigen Fachverbandes und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins, Selbstlosigkeit 1. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sein Zweck ist die Durchführung von Leistungsprüfungen für Pferde, die Ausbildung im Dienst am Pferde und damit die Förderung der Landespferdezucht und dient insbesondere der körperlichen Ertüchtigung der Jugend. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) Belehrungen aller Mitglieder über Pferdehaltung und Pferdepflege; b) Unterricht der Mitglieder im Reiten und Fahren; c) Unterricht in der Straßenverkehrsordnung; d) Veranstaltung von Leistungsprüfungen. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Dem Verein gehören an a) ordentliche Mitglieder, b) außerordentliche Mitglieder, c) Ehrenmitglieder. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jedermann werden. Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer der Pferdezucht und -haltung werden, ohne im Besitz eines Pferdes zu sein. Ehrenmitglieder können um die Förderung der Arbeiten des Vereins besonders verdiente Persönlichkeiten werden. § 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Verein nach Zustimmung des Vorstandes. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt. 2. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch den Tod des Mitgliedes. b) durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. c) durch Ausschluss aus dem Verein. Er ist aus wichtigem Grund zulässig und wird bei dem Verein durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen. Es bedarf der Begründung. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst fällig gewordenen Leistungen verpflichtet. § 5 Beitrag Der Beitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die Benutzung der Reitanlagen ist den Mitgliedern jedoch nur mit Pferden gestattet, die auf dem Reitgelände untergestellt sind. Der Vorstand kann jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen, b) die festgesetzten Beiträge und sonstigen fälligen Leistungen rechtzeitig zu bezahlen, c) den Verein zur Durchführung seines Zweckes in jeder Weise zu unterstützen. § 7 Organe des Vereins a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung, c) der Ältestenrat. § 8 Der Vorstand des Vereins 1. Der Vorstand besteht aus dem: 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenführer, Sportwart, Jugendwart, Vertreter für Freizeitreiter, Pressewart, Vertreter für besondere Aufgaben. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt. 2. Der Vorstand im Sinne der §§ 26 ff BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer. Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, der 2. Vorsitzende gemeinschaftlich mit dem Schriftführer. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er lässt die dort gefassten Beschlüsse zur Durchführung bringen. Der Vorstand hat im übrigen folgende Aufgaben: a) der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Höhe der Beiträge zu machen, b) die Ausbildung der Mitglieder zu überwachen, c) das Vermögen des Vereins zu überwachen, d) über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beraten. 3. Die Jugendlichen wählen jährlich spätestens bis eine Woche vor der Jahresmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Jugendsprecher. Wahlberechtigt und wählbar sind Jugendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Der Jugendsprecher hat das Recht, dem Vorstand die Belange der Jugendlichen vorzutragen. § 9 Mitgliederversammlung 1. Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Wahl des Vorsitzenden und des Vorstandes sowie des Schriftführers, des Kassenführers und des Ältestenrats, b) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes, c) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder, d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied ab 15 Jahre hat eine Stimme. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist 3/4 Mehrheit erforderlich. 3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen. Zu jeder Mitgliederversammlung ist der Kreis- bzw. Bezirksverband sowie der Landesverband Niedersächsischer Reit- und Fahrvereine einzuladen. 4. Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 10 Der Ältestenrat Der Ältestenrat, bestehend aus 3 Vereinsmitgliedern, ist bei Differenzen oder Streitigkeiten innerhalb des Vereins anzurufen. Er entscheidet in letzter Instanz. Dem Ältestenrat sind auf Verlangen alle Protokolle über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen vorzulegen. Die Wahl der Mitglieder des Ältestenrats erfolgt für jeweils 3 Jahre, zusammen mit der Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung. Der Ältestenrat soll nach Möglichkeit aus einem Pferdehalter/Reiter, einem Landwirt und einem passiven Mitglied bestehen. § 11 Schrift- und Kassenführer Für den Verein wird ein Schriftführer und ein Kassenführer bestellt. Die Bestellung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Dem Schriftführer obliegt die Erledigung der laufenden Arbeiten, insbesondere die Erstattung des Geschäftsberichtes sowie die Anfertigung der Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Dem Kassenführer obliegt die Rechnungs- und Kassenführung und alle damit zusammenhängenden Arbeiten. § 12 Rechnungsprüfung Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer. § 13 Entschädigung Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Besondere Unkosten können erstattet werden. § 14 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V. oder an eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat. § 15 Inkrafttreten der Satzung Die vorstehende Satzung tritt bei Eintragung im Vereinsregister in Kraft. | |